Vermarktung von Erneuerbaren Energien: Eine Übersicht
Wie so oft bei neuen Technologien, waren auch Erneuerbare Energien Anlagen (EE-Anlagen) in Ihrer Anfangszeit nicht wettbewerbsfähig zu den bestehenden, konventionellen Energieerzeugern. Durch zu hohe Investitionskosten und verhältnismäßig geringe Erträge, war der damit mögliche Strompreis pro Kilowattstunde einfach zu hoch. Um trotzdem einen Markt in Deutschland aufzubauen, werden -nach einigen kleineren Förderprojekten in den 90er Jahren - die erneuerbaren Energien seit dem ersten Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Jahr 2000 flächendeckend gefördert. Beispielsweise in Form einer gesicherten finanziellen Vergütung für den eingespeisten Strom. Nur so konnten die erneuerbaren Energien schnell weiterentwickelt und eine Massenproduktion aufgebaut werden. Heute können EE-Anlagen teilweise günstigere Strompreise ermöglichen, als die konventionellen Energieerzeuger. Die zunehmende Konkurrenzfähigkeit ermöglicht daher nun neben den geförderten Vermarktungsmodellen (Möglichkeiten zum Verkauf des erzeugten Stroms) auch mehrere ungeförderte. Unser Blogbeitrag gibt einen Überblick.
Das erste wirtschaftliche, nicht geförderte Vermarktungsmodell entwickelte sich Mitte 2014. Erstmals war es sinnvoller, den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, anstatt ihn einzuspeisen. Ab diesem Zeitpunkt war die Vergütung pro erzeugter und eingespeister Kilowattstunde geringer, als für die verbrauchte Kilowattstunde Strom beim Versorger im Schnitt gezahlt werden musste. Seitdem entwickelten sich durch die sinkenden Förderhöhen und Installationspreise für EE-Anlagen sowie steigenden Strompreisen an den Börsen einige weitere ungeförderte Vermarktungsmodelle. Aber auch das EEG hat sich weiterentwickelt und unterstützt neue Vermarktungsformen für spezielle Anwendungsfälle. Dazu gehört beispielsweise seit 2017 die Förderung von Mieterstrom.
Zur Orientierung bei all den verschiedenen Vermarktungsmöglichkeiten können, wie in unserer Abbildung dargestellt, zunächst zwei Aspekte berücksichtigt werden:
- Ist die Anlage überhaupt förderfähig und soll eine Förderung in Anspruch genommen werden?
- Handelt es sich um eine eher kleine oder große Anlage?
Wobei bemerkt sei, dass bei den ungeförderten Vermarktungsmodellen (in der Abbildung in grün dargestellt) keine gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich der Größe bestehen. Aus diesem Grunde ist der Aspekt "Anlagengröße" hier eher zur Orientierung zu verstehen. Bei den geförderten Vermarktungsmodellen ist allerdings auf diesen Aspekt achtzugeben. Beispielsweise ist bei Solaranlagen die Vermarktung der Anlage über die Einspeisevergütung nur bis zu einer Größe von 100 kWp installierter Leistung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, EEG) möglich.
Zu den geförderten Modellen schreibt der Gesetzgeber im EEG: "Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien […] eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom […] einen Anspruch auf
- die Marktprämie […]
- eine Einspeisevergütung […]
- einen Mieterstromzuschlag […]." (§ 19 Abs. 1, EEG)
Die Einspeisevergütung (§21, EEG) ist dabei das unkomplizierteste Modell: Pro erzeugter und eingespeister Kilowattstunde (kWh) elektrischen Strom erhält der Anlagenbetreiber eine festgelegte Vergütung. Die aktuellen Vergütungssätze (auch anzulegende Werte genannt) werden regelmäßig von der Bundesnetzagentur veröffentlich. Verkürzt gesagt kann für alle Anlagen bis zu einer Größe der bereits erwähnten 100 kWp installierter Leistung dieses Vermarktungsmodell gewählt werden. Anzulegende Werte unter: Bundesnetzagentur - Erneuerbare Energien / Kraft-Wärme-Kopplung
Noch relativ neu ist seit 2017 die Förderung von Mieterstrommodellen (§21, EEG). Dazu wurde ein fester Mieterstromzuschlag eingeführt – ganz ähnlich der Einspeisevergütung. Der Erlös für den Anlagenbetreiber ergibt sich aus diesem Zuschlag und dem von den teilnehmenden Mietern gezahlten Strompreis. Ziel dieses Modells ist es, auch Mietern die Möglichkeit zu geben direkt von der Energiewende zu profitieren, wenn beispielsweise eine Solaranlage auf ihrem Wohn(mehrfamilien)haus installiert wird. Nach wie vor wird von Experten der hohe Umsetzungsaufwand kritisiert, weshalb sich dieses - in seiner Grundidee gute Modell - noch nicht flächendeckend durchsetzt. Genauere Informationen und ein FAQ gibt es auf Seiten der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur - Mieterstrom
Für alle größeren Anlagen, also insbesondere Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welche gefördert werden sollen ist ein Marktprämienmodell (§ 20, EEG) das Mittel der Wahl. Zwar ist der Umsetzungsaufwand hier höher - im Vorfeld muss mit der geplanten Anlage an einem von der Bundesnetzagentur regelmäßig durchgeführten Ausschreibungsverfahren teilgenommen werden -, doch rechtfertigt sich dieser auf Grund der größeren Einspeisemengen und damit erzielbaren Gewinnmargen. Einmal im Ausschreibungsverfahren festgelegt, erhalten auch diese Anlagen für 20 Jahre eine konstante Förderung. Weitere Informationen: Bundesnetzagentur - Ausschreibungsverfahren
Die ungeförderten Vermarktungsmodelle werden, abgesehen vom Eigenverbrauch, ebenfalls im EEG unter dem Begriff "sonstige Direktvermarktung" berücksichtigt (§ 21a, EEG).
Beim Eigenverbrauch wird der selbst erzeugte Strom auch direkt wieder selbst verbraucht. Bedingung hierfür ist, dass Erzeuger und Verbraucher zwingend die gleiche natürliche oder juristische Person darstellen (§ 3 Nr. 19, EEG). Daher kommt der Eigenverbrauch oft für eher kleine Anlagen in Frage, hat aber viele finanzielle Vorteile, da beispielsweise netznutzungsinduzierte Kosten entfallen. Einen Leitfaden zur Eigenversorgung stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung: Bundesnetzagentur - Eigenversorgung
Ebenfalls seit einigen Jahren verstärkt im Kommen sind Cloud- und Communitylösungen. Hier gibt es verschiedene Angebotsvarianten. Unter anderem bieten einige größere Versorger eine Art "Stromcloud" an. In diese kann beispielsweise ein Privathaushalt seinen aus einer PV-Anlage nicht selbst verbrauchten Strom einspeisen und später zurückbeziehen. In der Regel werden dann Nutzungsgebühren oder ähnliches fällig. Auch gibt es mittlerweile Communityangebote, bei denen der erzeugte Strom geteilt wird. Manche Angebote gehen sogar soweit, dass Teilnehmer keine eigene Erzeugungsanlage benötigen, sondern sich lediglich mit einem Heimspeicher beteiligen. Sie stellen dann der Community die Speicherleistung zur Verfügung.
Für große Anlagen - d.h. Solar- oder Windparks - entwickelt sich zunehmend ein Markt für sogenannte Power Purchase Agreements (PPAs). Dies sind langfristige Stromlieferverträge zwischen einem Erzeuger und einem Verbraucher oder Energiehändler. Sie bieten in erster Linie Planungssicherheit für den Erzeuger in Form von einer planbaren Vergütung für die erzeugte Energie, als auch für den Abnehmer in Form von planbaren Energiekosten. Informationen zu PPAs bieten beispielsweise folgende Seiten:
- Publikationsdetailansicht – Deutsche Energie-Agentur (dena
- PPA (energybrainpool.com)
- 2019-03-18_Energy-Brainpool_White-Paper_Power-Purchase-Agreements-II_English.pdf (energybrainpool.com)
- Power Purchase Agreement (PPA): Was ist das? (next-kraftwerke.de)
Sie sehen: Die Energiewende ist schon allein durch die vielen verschiedenen Vermarktungsmodelle komplex. Allerdings hat jedes Modell seine Berechtigung und kann in der jeweiligen Situation seine ganz eigenen Vorteile ausspielen. Insbesondere durch die technische Weiterentwicklung sind EE-Anlagen zunehmend wettbewerbsfähig und nicht mehr (immer) auf eine staatliche Förderung angewiesen. Auch der steigende Bedarf der Unternehmen, ihren Energieverbrauch aus erneuerbaren Quellen zu decken, trägt zu dieser Entwicklung bei. Für weiterführende Fragen steht Ihnen gern zur Verfügung.
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