12.05.2022, Dresden

Update zum Oster- und Sommerpaket

Grafiken und Fotos EE

Die Energiewende-Interessierten unter Ihnen haben es vielleicht schon mitbekommen: Am 11.01.2022 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck eine große energiepolitische Reform angekündigt. Er selbst hat hierfür die informelle Bezeichnung Oster- und Sommerpaket geprägt. Nachdem wir bereits Anfang April vom damals vorliegenden Referentenentwurf berichteten, wurde das Gesetzespaket am 06.04. dem Bundeskabinett vorgelegt und ist nochmals beträchtlich angewachsen. Wir wollen Ihnen zusammengefasst einige der wichtigsten Änderungen nahe bringen. Es sei allerdings darauf verwiesen, dass die Gesetzesentwürfe, wie es der Name schon sagt, nur Entwürfe sind. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren mit der dann endgültigen Fassung soll aber noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden.

Während für das Sommerpaket vorerst nur eine grobe Richtung absehbar ist - insbesondere wird ein 2 %-Flächenziel für Windenergie an Land und eine bundesweite Vereinheitlichung des Artenschutzes angestrebt - geben uns die neuen Gesetzesentwürfe für das Osterpaket, welche am 06.04.2022 bereits das Bundekabinett passiert haben, schon eine sehr detaillierte Vorstellung. Konkret einsehbar sind auch den Seiten des BMWK dazu folgende Gesetzesentwürfe:

  1. Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (322 Seiten)
  2. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-aufSee-Gesetzes und anderer Vorschriften (134 Seiten)
  3. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (97 Seiten) 

Die im Überblickspapier (220406 Überblickspapier Osterpaket (bmwk.de)) des BMWK genannten am stärksten überarbeiteten Gesetze sind

  • das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
  • das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
  • das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) und
  • das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG).
     
    Viele weitere Gesetze und Verordnungen im Energierecht müssen ebenfalls angepasst werden. Einen Abriss zeigen wir Ihnen im Folgenden.
     
    Die betroffenen Gesetze in den drei Gesetzesentwürfen
     
    Zu 1:  Der umfangreichste der drei Gesetzesentwürfe berührt viele verschiedene Gesetze. Folgende Änderungen bestehender Gesetze bzw. neue Gesetze sind anberaumt, welche wir bereits absteigend, beginnend mit dem größten Änderungsumfang, angeordnet haben:
  • Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG),
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG),
  • Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV),
  • Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV),
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
  • Innovationsausschreibungsverordnung (InnoAusV),
  • Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV),
  • KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV),
  • Messstellenbetriebsgesetz (MsbG),
  • das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
  • Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV),
  • Anreizregulierungsverordnung (ARegV),
  • Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV),
  • Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV),
  • Unterlassungsklagegesetz (UKlaG und
  • Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X).
     
    Demnach entfallen rund 56 Seiten des etwa 322 seitigen Referentenentwurfs auf das neue EnUG und 55 Seiten auf das EEG. Alle folgenden Gesetze (KWKG rund 7,5 Seiten) erfahren nur kleinere Änderungen. Bemerkt sei, dass natürlich auch kleine Änderungen eine große Wirkung entfalten können.
    Eine Auswahl der Zusammenfassung der wichtigsten inhaltlichen Änderungen:
  • Als neues Ziel sollen bereits im Jahr 2030 80 % des Stromverbrauchs aus Erneuerbaren Quellen stammen. Dazu werden die Ausbaupfade für PV (ab 2028: 20 GW/a) und Wind (ab 2027: 10 GW/a an Land) massiv angehoben, sodass im Jahr 2030 115 GW Windleistung und 215 GW Solarleistung in Deutschland installiert sein werden.
    Ein signifikanter Teil des Solarstromzubaus soll dabei auf Freiflächen erfolgen, ein kleiner Teil in „innovativen Segmenten“ wie Agri-PV, Floating-PV und „Parkplatz-PV“.
  • Die Nutzung der Erneuerbaren Energien wird zu einem "überragenden öffentlichen Interesse" und dient "der öffentlichen Sicherheit". Damit wird dem Ausbauinteresse zukünftig, beispielsweise in eventuellen Gerichtsverfahren von Windparkbauvorhaben, eine wesentlich höhere Priorität beigemessen werden.
  • Zukünftig werden Kommunen noch besser von Ausbauprojekten in ihrer Umgebung durch eine weiterentwickelte finanzielle Beteiligung an der Erzeugung profitieren. Die finanzielle Beteiligung kommt  insbesondere ländliche Regionen zu Gute.
  • Der Gesetzgeber hat außerdem die absehbare Speicherproblematik von erneuerbaren Strom erkannt und fördert nun in einer separaten Innovationsausschreibung wasserstoffbasierte Stromspeicherung mit einem steigenden Ausschreibungsvolumen von 400 MW/a in 2023 bis 1000 MW/a in 2028.
  • Das künftige Fördersystem wird evaluiert und gegebenenfalls noch angepasst.
  • Die Hemmnisse für Windenergie an Land und die Rahmenbedingungen für den Solarausbau werden verbessert.
  • Bürgerenergiegesellschaften werden einfacher Projekte umsetzen können, da von ihnen geplante Windenergieprojekte bis 18 MW und Photovoltaikenergieprojekte bis 6 MW ausschreibungsfrei realisiert werden dürfen. Diese Maßnahme hat das Potenzial, die einzelnen Bürger vor Ort von der Energiewende auch finanziell profitieren zu lassen.
  • Beim Ausbau der Stromerzeugung mit Biomasse wird sich der Förderfokus auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke konzentrieren. Durch diese Maßnahme können die Kraftwerke mehr zur Flexibilisierung der Erzeugung beitragen. Biogas lässt sich beispielsweise preiswerter speichern, als elektrischer Strom.
    Alle Inhalte und die komplette Zusammenfassung finden Sie auch hier: Microsoft Word - 04 EEG 2023.docx (bmwk.de)
     
    Zu 2: Der zweite Gesetzesentwurf berührt in allererster Linie das Windenergie-auf-See gesetzt, welches auf 43 der 134 Seiten angepasst wird.
  • Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
  • Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG),
  • Beschäftigungsverordnung (BeschV),
  • Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV),
  • Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG),
  • Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG),
  • Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG),
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
     
    Eine Auswahl der wesentlichen Inhalte des Gesetzesentwurfs:
  • Die Ausbauziele werden vorgegeben: Jeweils mindestens 30 GW bis 2030, 40 GW bis 2035 und 70 GW bis 2045.
  • Anpassungen bei den Ausschreibungen.
  • Einnahmen bei nicht zentral voruntersuchten Flächen fließen zu Teilen in den Naturschutz und in umweltschonende Fischerei.
  • Umfassende Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung. Zum Beispiel werden Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte stärker gebündelt.
  • Belange der Windenergie auf See werden in der Abwägung gestärkt.
  • Vorgaben zur Planung und Vorbereitung der Nachnutzung sowie zum Repowering werden erlassen.
  • Beschleunigung der Vergabe der Offshore-Netzanbindung.
  • Die Anpassung der Beschäftigungsverordnung ermöglicht Beschäftigten aus Drittstarten für den Bau und die Instandsetzungen von Windenergieanlagen auf See sowie von Offshore-Anbindungsleitungen einen besonderen Arbeitsmarktzugang.
    Die komplette Zusammenfassung finden Sie in dem Pdf-Dokument (S. 3 ff.)  auf den Seiten des BMWK: 04_novelle_windSeeG_kabinettfassung.pdf (bmwk.de)
     
    Zu 3: Der dritte und 'kürzeste' Gesetzesentwurf passt vor allem das Energiewirtschaftsgesetz hinsichtlich der Klimaziele an. Die Anpassungen des EnWGs umfassen 9 der 97 Seiten. Weitere 4,5 Seiten wirken sich auf das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) aus.
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
  • Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG)
  • Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG),
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • Niederspannungsanschlussverordnung (NAV),
  • Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV),
  • Kapazitätsreserveverordnung (KapResV) und
  • Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).
     
    Die Änderungen im EnWG umfassen in erster Linie drei Themen.
    Zum einen werden die Ersatz- und Grundversorgung angepasst. Darüber hinaus wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) gestärkt, indem sie weitere Aufsichtsbedürfnisse über die Netzbetreiber erhält. Außerdem müssen planmäßige Kündigungen von Haushaltskunden drei Monate im Voraus bei der BNetzA angezeigt und betroffene Kunden informiert werden.
    Als zweiter Themenbereich wird der Bundesbedarfsplan angepasst, um den Netzausbau zu beschleunigen.
    Zuletzt soll die Ausrichtung des Netzausbaus auf die Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 direkt im EnWG verankert werden.
    Eine detaillierte Zusammenfassung bieten Ihnen das Überblickpapier und der Gesetzesentwurf selbst: 220406 Überblickspapier Osterpaket (bmwk.de); 04_Entwurf_EnWG-Novelle_Kabinett.pdf (bmwk.de)
     
     
    Zum Nachlesen von Details finden Sie alle drei Gesetzesentwürfe und das Überblickspapier vom 06.04.2022 beim BMWK: BMWK - Überblickspapier Osterpaket

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