07.02.2022, Dresden

Neuer Leitfaden zum Vogelschutz an Windenergieanlagen

Windkraftanlagen

Windenergieprojekte können durchaus mit Diskussionen und Konflikten vor Ort einhergehen. Immer häufiger werden auch artenschutzrechtliche Aspekte angeführt, die gegen die Errichtung und den Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen (WEA) sprechen. In diesem Beitrag beleuchten wir die Situation in Sachen Windenergieanlagen (WEA) und Vogelschutz etwas genauer.

Dabei sollen unter anderem folgende Fragen beantwortet werden: Haben WEA Anteil am Artensterben? Dürfen WEA errichtet werden, auch wenn in dem entsprechenden Bereich geschützte Vogelarten brüten? Und welche Rolle spielt dabei der neue „Leitfaden Vogelschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen“?

Häufig sind Berichte zu hören, deren zufolge durch WEA Jahr für Jahr viele tausende Vögel verletzt oder getötet werden. Und tatsächlich, WEA stellen eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für bestimmte Vogelarten dar. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland jährlich ca. 100.000 sogenannte „Schlagopfer“. Zur Einordnung: an Glasscheiben sterben jährlich zwischen 100 und 115 Mio. Vögel, durch Hauskatzen zwischen 20 und 100 Mio. und im Straßen und Bahnverkehr ca. 70 Mio (1). Im Vergleich zu den anderen genannten Todesursachsen, sind insbesondere Greifvögel bzw. geschützte Vogelarten durch WEA bedroht. Zwar sind die Populationen dieser sogenannten windkraftempfindlichen Arten gemäß aktuellem Vogelschutzbericht in Deutschland stabil oder sogar steigend (2), nichtsdestotrotz   ist es notwendig und vorgeschrieben, dass potentielle Auswirkungen der Anlagen im Vorfeld berücksichtigt werden müssen.

Zur Errichtung und Betrieb einer WEA ist es erforderlich, eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu erhalten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird u.a. geprüft, ob die Anlagen einen negativen Einfluss auf die Tierwelt vor Ort haben.

Grundsätzlich ist es nach § 44 Abs. 1 Bundenaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu stören, zu verletzen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören. Das BNatSchG führt in § 44 Abs. 5 Satz 2 weiter aus, dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nicht vorliegt, wenn unter Einbeziehung geeigneter Schutzmaßnahmen das Tötungsrisiko gegenüber dem „normalen Lebensrisiko“ nicht signifikant (wesentlich) erhöht wird.

Wie so oft bei Gesetzen, ergeben sich auch hier gewisse Interpretationsspielräume da nicht eindeutig beschrieben wird, ab wann das Tötungsrisiko bedeutend erhöht ist und welche Schutzmaßnahmen als geeignet eingestuft werden. Aus diesem Grund haben viele Bundesländer Leitfäden oder Empfehlungen zur einheitlichen Bewertung erlassen. Diese stützen sich auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse. Vor kurzem hat auch der Freistaat Sachsen einen „Leitfaden Vogelschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen“ erlassen. Dieser gibt „einheitliche Maßstäbe für die Bewertung der artenschutzrechtlichen Störungs-, Verletzungs- und Tötungsrisiken bei der Errichtung und beim Betrieb von WEA“ an. Das ist insbesondere für die Genehmigungsbehörden wichtig, da diese ihre Entscheidungen nun auf einer einheitlichen und aktuellen Grundlage basieren können. Die Vorgaben des Leitfadens sind für die Behörden verbindlich.

Nicht für alle Vogelarten ist die potenzielle Bedrohung durch WEA gleich hoch. Insbesondere sind die „windkraftempfindliche Arten“ von Interesse. Zu den kollissionsgefährdeten Vogelarten zählt beispielsweise der Rotmilan, der Weißstorch oder der Wanderfalke. Zu den besonders störungsempflindlichen Arten zählt der Schwarzstorch, das Birkhuhn oder der Kranich. Eine vollständige Liste aller windkraftempfindlichen Arten in Sachsen findet sich in Anhang 1 des Leitfadens. Für die Arten dieser Liste ist eine vertiefte Prüfung erforderlich.

Im Rahmen der Prüfung wird in einem ersten Schritt erfasst, welche Vogelarten sich in dem entsprechenden Gebiet aufhalten. Dafür wird einerseits auf bestehende Datensätze zurückgegriffen und andererseits werden aktuelle Kartierungen durch Gutachter durchgeführt. Das heißt, der Gutachter erfasst in einem festgelegten Zeitrahmen und unter bestimmten Vorgaben (Anlage 2 zum Leitfaden) welche Vogelarten am Standort vorkommen.

Prüfung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos
Um beurteilen zu können, wie konfliktträchtig das Vorhaben ist, muss eine Prognose der Habitat- bzw. Raumnutzung der betroffenen Arten im Vorhabensgebiet (dem Gebiet in dem die WEA errichtet werden sollen) erstellt werden. Diese trifft beispielsweise Aussagen dazu, wie häufig das Vorhabensgebiet überflogen wird. Sind Überflüge sehr regelmäßig, bspw. weil sich dieses zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat befindet, kann von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden. Um zu beurteilen wie das Gebiet genutzt wird, gibt es verschiedene Vorgehensweisen, die in einem gestuften Verfahren angewendet werden. 

Stufe 1: Abstandsbetrachtung
Bei der Abstandsbetrachtung werden verschiedene Aktionsradien der unterschiedlichen Vogelarten um ihren Brutplatz definiert. Die Entfernungen basieren auf langjährigen Untersuchungen. Im sächsischen Leitfaden werden 3 Aktionsradien beschrieben:

  1. Der Nahbereich liegt unmittelbar um den Brutplatz. Hier ist von einer besonders verstärkten Aktivität der Tiere auszugehen. In der Regel wird es laut Leitfaden nicht möglich sein, mittels Vermeidungsmaßnahmen das Tötungsrisiko in diesem Bereich unter die Signifikanzschwelle zu senken.
  2. Der Regelabstand ist der Bereich, in dem der Großteil der Aktivitäten während der Brutzeit stattfindet. Aus diesem Grund wird der Bereich auch als zentraler Aktionsradius bezeichnet.
  3. Im Prüfbereich oder erweitertem Aktionsradius ist eine erhöhte Aktivität der Tiere möglich.
    Stufe 2: Habitatpotentialanalyse
    Bei der Habitatpotentialanalyse wird in einem festgelegten Umkreis um den Brutplatz eine Analyse der Umgebung durchgeführt. Dabei werden die Landschaftsmorphologie, die Landschaftsstruktur, vorhandene Infrastruktur, Lebensstätten, Regelmäßige Aufenthaltsorte und Nahrungshabitate einbezogen. Im Ergebnis wird prognostiziert, wie stark der Vorhabensbereich genutzt wird.
    Stufe 3: Raumnutzungsanalyse
    Bei der Raumnutzungsanalyse werden die Aktivitäten der relevanten Vogelarten vor Ort beobachtet und dokumentiert.  Die grundlegenden Untersuchungsstandards und Auswertungsmethoden werden in der Anlage 2 und 3 des Leitfadens festgelegt.

    Prüfung des Störungsverbotes
    Eine erhebliche Störung durch das Vorhaben liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand einer bestimmten Art vor Ort durch den Betrieb der Anlage verschlechtern wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Vögel durch die Anlage vertrieben werden oder das Jagdhabitat erheblich verkleinert wird.

    In erster Linie soll mittels geeigneter Schutzmaßnahmen die potentielle Störwirkung reduziert werden. Eine erhebliche Störung liegt nicht vor, wenn der Regelabstand eingehalten wird, die geplanten WEA nicht in einem essenziellen Nahrungshabitat errichtet werden und sich ebenfalls nicht auf einer regelmäßig genutzten Flugroute befinden. Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, muss im Einzelfall belegt werden, dass keine erhebliche Störung stattfindet. 

    Schutzmaßnahmen
    Kommt die Prognose der Raum- bzw. Habitatnutzung zu dem Schluss, dass das Tötungsrisiko signifikant erhöht ist, kann geprüft werden, ob eine Verringerung durch den Einsatz gezielter Schutzmaßnahmen möglich ist. Ziel ist also, dass Tötungsrisiko durch diese Maßnahmen unter die Signifikanzschwelle zu senken. Der Leitfaden benennt dazu konkrete Maßnahmen:
  1. Einhalten der Abstandswerte: Diese Grundlegende Maßnahme sollte bei allen Vorhaben und Vogelarten als erstes geprüft werden, da sie die effektivste ist.
  2. Verzicht auf Gittertürme und Rotorfreie Zone bis 80 m über Grund: Da verschiedene Vogelarten gewöhnliche Flughöhen unter 80 m haben, können so Kollisionen vermieden werden. Auf Grund der zunehmenden Anlagengröße, ist ein derartiger Abstand immer öfter gängige Praxis.
  3. Mastfußumgebung möglichst unattraktiv gestalten: Um eine Anlockungswirkung auszuschließen.
  4. Abschaltung der WEA bei Bewirtschaftungs- oder Bodenbearbeitungsereignissen: Während derartiger Ereignisse werden verschiedene Vögel, teils auch aus großer Entfernung angelockt. Informiert werden die Betreiber entweder über den Flächenbewirtschafter oder einen sogenannten Windparkpaten.
  5. Entwicklung von Ablenkflächen: Bspw. werden Nahrungshabitate außerhalb des Windparks besonders attraktiv gestaltet, um die Vögel in eine andere Richtung zu locken.
  6. Einsatz technischer Systeme zur Vogelerkennung und Abschaltung der Anlage: Hierbei handelt es sich um eine recht neue Vermeidungsmaßnahme. Das System erkennt den Anflug eines Vogels und schaltet die Anlage automatisch in den Trudelbetrieb.
  7. Abschaltung der Anlage zur Balz-, Brut- und/oder Zugzeit: Diese Maßnahme eignet sich etwa für Milan-Arten oder Baumfalken. Führt aber zu langen Abschaltzeiten und erheblichen Ertragsverlusten.
  8. Eine Reduzierung der Anlagenzahl im Windfeld soll nur als letzte Alternative geprüft werden.
    Ausnahmen
    Kommt die Prüfung zu dem Schluss, dass ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko besteht, ist es in erster Linie notwendig, dass der Vorhabenträger versucht dieses Risiko unter die Signifikanzschwelle zu senken, indem er geeignete Schutzmaßnahmen einsetzt. Ist dies nicht möglich kann geprüft werden, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich ist. Eine solche Ausnahme ist nur im Einzelfall und aus bestimmten Gründen möglich. Weiterhin dürfen keine zumutbare Alternativen bestehen und der Erhaltungszustand der Population darf sich nicht verschlechtern. In der Praxis waren solche Ausnahmegenehmigung bisher sehr selten.

    Besonderheiten bei Repoweringvorhaben
    „Repowering“ bedeutet so viel wie Kraftwerkserneuerung. Die Anlagen in bereits be-stehenden Windfeldern werden nach und nach durch größere und leistungsfähigere Anlagen ersetzt. Dies ist häufig nach rund 20 Jahren der Fall. Für Repoweringvorhaben gelten vereinfachte Vorgaben im Rahmen des Bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
     
    Der sächsische Leitfaden macht daher auch Vorgaben, wie die artenschutzrechtliche Bewertung zu erfolgen hat. Diese sind jedoch nur Übergangsregelungen, bis bundeseinheitliche Vorgaben existieren. Grundsätzlich ist die artenschutzrechtliche Prüfung identisch wie bei „gewöhnlichen“ Vorhaben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das „normale Lebensrisiko“ durch die bestehenden Anlagen bereits erhöht ist und ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nur dann vorliegt, wenn das Risiko deutlich erhöht wird. Weiterhin gibt es einige Erleichterungen bei der Abstandsbetrachtung. Auch bei der Prüfung des Störungsverbotes ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, wenn der Regelabstand eingehalten wird.
    Der Beitrag gibt Einblicke, wie komplex die Betrachtungen und Erwägungen rund um einvernehmliche Rahmenbedingungen zu den Themen Windenergie und Artenschutz sind. Die Betrachtung im Einzelfall zusammen mit einer entsprechenden Umfeldanalyse sind und bleiben wichtig, um den Windenergieausbau achtsam in Abstimmung mit Artenschutzbelangen voranzubringen. Eine einheitliche Beurteilungsgrundlage schafft dabei mehr Transparenz und Klarheit. Was bei der ganzen Thematik nicht vergessen werden sollte ist, dass der Ausbau der Windenergie insbesondere erfolgt, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. Auch dieser hat bereits jetzt Auswirkungen auf verschiedene Vogelarten, die zukünftig weiter zunehmen werden. Gerade die Zugvögel sind von diesen bereits heute betroffen (3).

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    (1) https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/gefaehrdungen/24661.html
    (2) https://www.bfn.de/sites/default/files/2021-07/ViD_Uebersichten_zur_Bestandssituation.pdf
    (3) https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/gefaehrdungen/klimawandel/index.html

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